Familienrecht

Unterbringung: Nur in absoluten Ausnahmefällen darf von der Anhörung des Betroffenen abgesehen werden

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Manchmal geht es nicht anders, und ein Mensch muss in einer psychischen Ausnahmesituation untergebracht werden. Die Unterbringung wird vom Gericht angeordnet und soll grundsätzlich nicht ohne Anhörung des Betroffenen vorgenommen werden. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen darf von der Anhörung abgesehen werden. Ob der erforderliche, korrekte Ablauf im folgenden Fall vorlag, konnte erst der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.

Auf Antrag der Betreuerin genehmigte das Amtsgericht Regensburg (AG) die Unterbringung einer Frau in einem psychiatrischen Krankenhaus bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung. Diese Maßnahme wurde durch das AG im Wege der Rechtshilfe verlängert, das eigentlich zuständige Gericht hatte die Übernahme des Verfahrens abgelehnt. Die Betroffene legte dagegen Beschwerde ein. Daraufhin wurde die Unterbringung vom Landgericht Regensburg (LG) zwar nicht aufgehoben, aber verkürzt. Doch auch gegen die Verkürzung legte die Frau Beschwerde ein - und zwar erfolgreich.

Laut BGH lag ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Denn vor einer Unterbringungsmaßnahme ist der Betroffene persönlich anzuhören. Das Gericht muss sich einen persönlichen Eindruck verschaffen. Dies gilt grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Das Beschwerdegericht kann von einer erneuten Anhörung des Betroffenen absehen - dies setzt jedoch voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist. Das AG hatte die Betroffene zwar gehört, dies jedoch rechtsfehlerhaft; im Wege der Rechtshilfe darf nämlich keine Anhörung stattfinden. Das LG hätte die Betroffene daher selbst anhören müssen. Der BGH hat den Fall daher an das LG zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Hinweis: Eine Unterbringung ohne persönliche Anhörung ist nur in engen Ausnahmefällen möglich, ebenso eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe. Betroffene sollten in ähnlichen Fällen immer eine Beschwerde einlegen, eine Unterbringung ist schließlich eine freiheitsentziehende Maßnahme. Da muss alles rechtlich korrekt ablaufen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 11.06.2025 - XII ZB 183/25

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