Verkehrsrecht

Arglistige Täuschung: Verkäufer trifft auch ohne explizite Nachfrage die Hinweispflicht zu ungewöhnlichen Reparaturen

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Entscheidungen frei treffen zu können, heißt, dabei weder getäuscht noch bedroht worden zu sein. Diese Entscheidungsfreiheit wird durch § 123 Bürgerliches Gesetzbuch geschützt. Wer dagegen verstößt, muss damit rechnen, dass Erklärungen ihm gegenüber nichtig sind. Das gilt auch dann, wenn der Vertragsgegenstand augenscheinlich ohne Mangel ist. Denn dass Entscheidungs- und Mangelfreiheit zweierlei Dinge sind, zeigt das Landgericht Lübeck (LG) auf.

Der Kläger kaufte bei einem Autohaus einen Gebrauchtwagen. Später zeigten sich Fehlermeldungen - und prompt stellte die beauftragte Werkstatt fest: Das Auto war bereits mehrfach repariert worden; Turbolader, Katalysator, Kupplung, Rumpfmotor und Kühlmittelpumpe seien ausgetauscht worden. Das überraschte den Mann, denn das Autohaus hatte ihn als Käufer hierüber im Verkaufsgespräch nicht informiert. Deshalb klagte der Mann auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, nachdem er diesen wegen arglistiger Täuschung angefochten hatte. Das Autohaus weigerte sich jedoch mit der Begründung, es bestehe schließlich keine Pflicht zur Aufklärung über vergangene Reparaturen.

Das LG hat das Auto von einem technischen Sachverständigen begutachten lassen und dem Käufer überwiegend recht gegeben. Der Verkäufer hätte vor Vertragsabschluss den Käufer auf die diversen Reparaturen hinweisen müssen, weil der Käufer vernünftigerweise eine Aufklärung hierüber habe erwarten dürfen. Das Verschweigen von Tatsachen stelle bei entsprechender Offenbarungspflicht eine Täuschungshandlung dar. Dabei sei entscheidend, ob der andere Teil nach Treu und Glauben eine Aufklärung über den verschwiegenen Umstand habe erwarten dürfen. Die hier erfolgten Reparaturen waren in der beschriebenen Anzahl und in ihrem Umfang tatsächlich derart ungewöhnlich, dass sie vom Verkäufer hätten offengelegt werden müssen - und zwar ungefragt. Dass die Informationen dem Verkäufer durchaus bekannt waren, bedingte sich bereits daraus, dass sie im Autohaus selbst durchgeführt wurden.

Hinweis: Unerheblich war für das LG im Übrigen, dass die Reparaturen zum Zeitpunkt des Kaufvertrags bereits drei bis vier Jahre zurückgelegen haben. Denn einerseits sind drei bis vier Jahre nach dem Gericht eine eher kurze Zeitspanne, zum anderen ist der Zeitablauf für den Schutz der Entscheidungsfreiheit bei Vertragsabschluss ohne Bedeutung.

Quelle: LG Lübeck, Urt. v. 08.05.2025 - 3 O 150/21

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